Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
connexurban GmbH – gültig ab 16. August 2018

 

    1. Allgemeines
      1. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Bestandteil aller Angebote über Lieferungen und Leistungen der Firma connexurban GmbH im Folgenden kurz Auftragsnehmer genannt, in laufender und künftiger Geschäftsverbindung. Unsere Angebote, Leistungen und Lieferungen erfolgen ausschließlich auf Grund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistungen gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigung des Auftraggebers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.
      2. Abweichende Vereinbarungen und Bedingungen gelten nur, wenn diese schriftlich vereinbart werden. Abweichende Einkaufbedingungen sind nur dann gültig, wenn sie vom Auftragsnehmer schriftlich bestätigt werden.
    2. Angebote
      1. Alle Angebote des Auftragsnehmers und der darin enthaltenen Preise sind unverbindlich. Aufträge und Bestellungen sind erst bindend, wenn deren Annahme vom Auftragsnehmer schriftlich bestätigt werden. Insbesondere sind Kostenvoranschläge vom Auftragsnehmer kein Angebot sondern reine Einladungen zum Angebot.
      2. Alle Aufträge und Vereinbarungen sind nur dann für den Auftragsnehmer verbindlich, wenn sie vom Auftragsgeber schriftlich bestätigt und firmenmäßig gezeichnet sind. Telefonische Aufträge sind für den Auftragsnehmer nur im Umfang der schriftlichen Auftragsbestätigung verbindlich. Dasselbe gilt auch für Änderungen und Sonderbestimmungen. Enthält unsere Bestellannahme (Auftragsbestätigung) Abweichungen vom Auftrag des Bestellers, so gelten die Abweichungen durch den Besteller als genehmigt, wenn nicht binnen 8 Tagen nach dem Ausstelldatum unserer Bestellannahme (Auftragsbestätigung) ein widersprechender Bescheid bei uns eingegangen ist.
      3. Die Mitarbeiter und Außenstellen des Auftragsnehmers sind nicht befugt mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusagen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.
    3. Preise
      1. Soweit nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist, ist der Auftragsnehmer an die in seinem Angebot enthaltenen Preise bis zum Ablauf von drei Monaten gebunden. Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung genannten Preise in Euro zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
      2. Die Verkaufspreise gelten dann als Festpreise, wenn sie ausdrücklich schriftlich als Festpreise bestätigt wurden, ansonsten ist der Auftragsnehmer berechtigt, die zum Liefertag geltenden Preise zu berechnen.
      3. Die Metallzuschläge werden auf Grund der tagesaktuellen Metallnotierung am Tag der Lieferung und Rechnungslegung des Lieferanten berechnet. Bei Abweichung in der Höhe von +/- 3% behalten wir uns das Recht vor die Preise dementsprechend anzupassen.
    4. Bezahlung
      1. Bei laufender Geschäftsverbindung und keiner sonstigen Zahlungsvereinbarung ist der Kaufpreis lt. den Zahlungsfristen, 21 Tage netto, ohne Abzug und spesenfrei zu zahlen. Bei Skontogewährung hat zur Voraussetzung, dass das Konto des Auftraggebers sonst keine fälligen Rechnungsbeträge aufweist. Die Hingabe von Scheck oder Wechsel erfolgt zahlungshalber und bedarf der Zustimmung des Auftragsnehmers. Diskontwechselspesen und Kosten trägt der Auftraggeber, sofern nicht anders vereinbart ist. Die Einhaltung der vereinbarten Zahlungstermine bildet eine wesentliche Bedingung für die Durchführung der Lieferungen und Leistungen bzw. Vertragserfüllung. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen verrechnet, welche jeweils 5 % über dem, dem Auftragsnehmer verrechneten Bankkreditzinssatz liegen. Bei Vereinbarung von Ratenzahlungen tritt Terminverlust ein, wenn der Auftraggeber auch nur mit einer Rate in Verzug gerät, so ist der Auftragsnehmer in diesem Fall berechtigt, übergebene Akzepte fällig zu stellen und allfällige Bankgarantien in Anspruch zu nehmen. Weiters werden bei Zahlungsverzug weitere Lieferungen nur gegen Vorauskassa durchgeführt. Eine Aufrechnung von Geldforderungen ist nur bei unbestrittenen und rechtskräftig festgestellten Forderungen möglich. Die Zurückhaltung von Zahlungen wegen Gewährleistungs- und Garantieansprüchen bzw. sonstiger Gegenansprüche oder Geltendmachung von Garantieansprüchen usw. ist ausgeschlossen.
      2. Wenn Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers in Frage stellen, etwa wenn vom Auftraggeber Anzahlungen oder Teilrechnungen nicht fristgerecht bezahlt werden, oder dieser Zahlungen eingestellt oder an den Auftragsnehmer übergebene Schecks nicht eingelöst werden, ist der Auftragsnehmer berechtigt, sämtliche erbrachte Leistungen sofort abzurechnen und sofort fällig zu stellen, und ist der Auftragsnehmer darüber hinaus berechtigt, bis zur vollständigen Bezahlung aller fällig gestellten Rechnungen sämtliche Leistungen einzustellen. Der Auftragsnehmer ist in diesem Fall darüber hinaus berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen, bzw. auch berechtigt, vom Vertrag oder von Teilen des Vertrages zurückzutreten.
    5. Liefer- und Leistungszeit
      1. Alle Lieferungen gelten vorbehaltlich sowie rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, dass der Auftragsnehmer die unrichtige oder verspätete Selbstbelieferung wegen groben Verschuldens zu vertreten hat oder verbindliche Lieferfristen schriftlich zugesagt hat. Teillieferungen sind möglich.
      2. Liefer- und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt und auf Grund von Ereignissen die dem Auftragsnehmer die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, oder die auf Leistungsverzögerungen des Auftraggebers oder Fremdfirmen sind, hat der Auftragsnehmer nicht zu vertreten, auch wenn verbindliche Fristen und Termine vereinbart wurden.
      3. Die Nichteinhaltung von Terminen und Fristen durch den Auftragsnehmer berechtigt den Auftraggeber erst dann zur Geltendmachung der ihm zustehenden Rechte, wenn er eine angemessene, mindestens 14 Tage bestehende Nachfrist gesetzt hat. Bei Verzug des Auftragsnehmers ist kein Pönaleabzug gerechtfertigt, wenn der Bau vom Bauherrn gemäß seinem Verwendungszweck benutzt werden kann. Schadenersatzansprüche aus Verzug, soweit dieser nicht überhaupt ausgeschlossen ist, können nur für einen konkreten Schaden und der Höhe nach begrenzt auf den Wert der Lieferung und Leistung gestellt werden. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
      4. Die mit Auftragsbestätigung zugesicherten Liefertermine und Lieferfristen sind ausdrücklich hinfällig, falls Forderungen aus bereits erbrachten Lieferungen trotz 1 Mahnung weiterhin unbezahlt bleiben.
      5. Sofern der Auftragsnehmer die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten hat, oder sich in Verzug befindet hat der Auftraggeber, falls gesondert vereinbart, Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von maximal 0,5 % für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5 % des Rechnungswertes der von Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen, gerechnet ab dem Nachfristtermin.
    6. Stornobedingungen / Rückgab
      Bei Unternehmen gilt ab schriftlicher Auftragsbestätigung durch den Auftragsnehmer die Bestellung als bindend. Prinzipiell sind keine Stornierungen oder Rückgaben möglich.
    7. Bestellungen über den Online Shop
      Bestellungen welche über das online Portal des Auftragsnehmers www.connexurban.at/shop getätigt werden nach Verfügbarkeit geprüft. Erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung gilt die Bestellung von Seiten connexurban GmbH als angenommen und verbindlich.
    8. Gewährleistungen
      1. Alle Gewährleistungen gelten nur im Rahmen der ÖNORM, Der Mangelanspruch ist im Übrigen ausgeschlossen, wenn der Auftraggeber es verabsäumt hat, Rückgriffsrechte gegen Dritte zu wahren.
      2. Bei behebbaren Mängeln steht nur dem Auftragsnehmer das Wahlrecht zu, einen Mangel zu beheben oder beheben zu lassen, oder angemessene Preisminderung zu gewähren. Geringfügige Abweichungen in Farbe und konstruktiver Ausführung insbesondere im Zuge technischer Weiterentwicklung berechtigen nicht zur Reklamation. Materialien wie zB Holz oder Cortenstahl können sich je nach äußeren Witterungseinflüssen verändern. Dies gilt nicht als Gewährleistungsgrund. Bei unbehebbaren Mängeln hat der Auftragsnehmer das Recht, die mangelhafte Ware gegen eine mangelfreie Ware in angemessener Frist auszutauschen. Weitergehende Ansprüche insbesondere Schadenersatzansprüche aus positiver Vertragsverletzung. Verschulden bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf grobem Verschulden des Auftragsnehmers.
      3. Gewährleistungsansprüche stehen dem Auftraggeber nur dann zu, wenn die gelieferte Ware bestimmungs- und ordnungsgemäß verwendet wurde. Insbesondere haftet der Auftragsnehmer nicht für die Beschädigung von Bauteilen durch andere, am Bau beteiligten Handwerker. Diese gehen zu Lasten des Bauherrn. Nicht fachgerecht ausgeführte Vorarbeiten von Fremdfirmen oder weiterführenden Arbeiten, schließen jeden Gewährleistungsanspruch dem Auftragsnehmer gegenüber aus.
      4. Maßnahmen zur Schadensminderung gelten nicht als Mängelanerkenntnis. Durch Verhandlungen über eine Beanstandung wird nicht auf den Einwand verzichtet, dass die Rüge nicht rechtzeitig sachlich unbegründet oder sonst ungenügend gewesen sei. Dies gilt auch für Falschlieferung.
    9. Eigentumsvorbehalt
      1. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises unser Eigentum. Bei Zahlung durch Wechsel oder Scheck bleibt die Ware bis zu deren Einlösung, im Eigentum des Auftragsnehmers. Das gilt auch für eine Weiterverarbeitung der Ware. Die Zurücknahme einzelner Forderungen in einer laufenden Rechnung oder die Saldoziehung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf. Jede Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Ware zu Gunsten Dritter ist ohne Zustimmung ausgeschlossen. Eine Pfändung der Ware durch Dritte ist dem Auftragsnehmer unverzüglich bekanntzugeben.
      2. Die durch eine eventuelle Veräußerung der Waren erlangten Forderungen des Auftraggebers gegen den Käufer, tritt der Auftraggebers hiermit dem Auftragsnehmer zu Sicherung bis zur vollständigen Bezahlung der Forderung des Auftragsnehmers ab. Der Auftragsnehmer nimmt diese Abtretung hiermit an. Die Einziehungsbefugnis dieser Forderung gegenüber Käufern oder Erwerbern von Eigentumsvorbehalt der Ware wird an den Auftragsnehmer ausdrücklich übertragen. Diese Abtretung ist vom Auftraggeber in seinen Buchungsunterlagen oder sonst wie äußerlich zu kennzeichnen.
      3. Die Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Konkurses eines gerichtlich oder außergerichtlichen Ausgleichsverfahrens oder Vorverfahrens heben das Recht zur Weiterveräußerung zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware auf. Bei Scheck- oder Wechselprotest erlischt dieses Recht ebenfalls. Wird Vorbehaltsware vom Auftraggeber eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt die aus der gewerbsmäßigen Veräußerung des Grundstückes oder vom Grundstücksrechten entstehenden Forderung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang von sonstigen Forderungen ab. Der Auftragsnehmer nimmt die Abtretung ausdrücklich an. Ansonsten räumt der Auftraggeber dem Auftragsnehmer schon jetzt das Recht auf Bestellung einer Sicherungshypothek im Rang von den sonstigen Forderungen ein, dies nur soweit eine Rücknahme der Vorbehaltsware gemäß Punkt 1 nicht möglich ist.
      4. Bei Tilgung aller Forderungen geht das Eigentum an der Vorbehaltsware an die abgetretenen Forderungen an den Auftraggeber über.
      5. Im Falle des qualifizierten Zahlungsverzuges des Auftraggebers (trotz Setzung einer 14-tägigen Nachfrist) ist der Auftragsnehmer berechtigt, auch bereits monierte Ware oder bereits errichtete Gewerke zu demontieren und abzutransportieren.
    10. Angebotsgrundlagen
      Zusätzliche, zu den vorliegenden AGBs geltende Angebots- und Auftragsgrundlagen sowie die Hinweise auf Materialien und die Pflegeanleitungen, welche auf dem vom Auftragsnehmer gesendeten Preisangebot oder auf der Auftragsbestätigung vermerkt sind gelten als vom Auftraggeber bei Bestellung (wenn nicht innerhalb von 8 Tagen nach dem Ausstelldatum Auftragsbestätigung ein widersprechender Bescheid beim Auftragsnehmer eingegangen ist) als angenommen und sind bindend.
    11. Montage
      Sofern vereinbart, führt der Auftragsnehmer die Montagearbeiten zu gelieferten Produkten aus. Der Auftragsnehmer ist berechtigt Subunternehmen zu beauftragen.
    12. Transport, Risikoübergang und Schadensmeldungen
      Mit der Warenübergabe an den Transportführer (Post, Bahn, Paketdienst, Spediteur) gilt der Kaufvertrag als erfüllt und das Risiko geht auf unseren Kunden über. Die Waren müssen bei Anlieferung überprüft werden. Erkennbare Mängel, Transportschäden, Mengenfehler oder Falschlieferungen sind am Lieferschein/Frachtbrief zu vermerken (im besten Fall auch mit Foto zu dokumentieren) und unverzüglich an connexurban GmbH zu melden. Nicht sofort ersichtliche Mängel müssen sofort nach Erkennen innerhalb der gesetzlichen Frist, längstens aber innerhalb von 7 Tagen bei connexurban GmbH gemeldet werden.
    13. Datenschutz
      Der Vertragspartner stimmt zu, dass seine persönlichen und freiwillig angegebenen Daten, nämlich Vorname, Familienname, Adresse, Email-Adresse und Telefonnummer zum Zweck der Angebotslegung und Vertragsabwicklung sowie Zusendung von Werbematerial über die Produkte der Firma connexurban GmbH bei der Firma connexurban GmbH verarbeitet und lt. gesetzlichen Bestimmungen gespeichert werden.
      Der Vertragspartner stimmt weiters zu, dass der Firmenname bzw. der Projektname der belieferten Bauvorhaben sowie von connexurban GmbH abgelichtete Fotos als auch vom Kunden zur Verfügung gestellte Fotos als Referenz auf der Homepage von connexurban GmbH (www.connexurban.at) sowie auf Drucksorten von connexurban GmbH gezeigt werden dürfen. Diese Einwilligung kann jederzeit bei connexurban GmbH, Koppelstatt 1, 4656 Kirchham, Email: info@connexurban.at, Tel.: +43 (0) 7613 8895 widerrufen werden.
      Zusätzliche Datenschutzbestimmungen betreffend unserer Homepage www.connexurban.at finden Sie unter der Kategorie „Impressum“ unter: https://www.connexurban.at/impressum/
    14. Erfüllungsort, Gerichtstand und Rechtswahl
      Erfüllungsort für die Lieferung, Zahlung und die sonstigen Leistungen ist Gmunden. Für allfällige Streitigkeiten wird je nach sachlicher Zuständigkeit das Bezirksgericht Gmunden oder das Landesgericht Wels als Gerichtsstand vereinbart. Es gilt österreichisches Recht.
    15. Schlussbestimmung
      Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Die Vertragspartner vereinbaren für diesen Fall heute eine rechtswirksame Vereinbarung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unzulässigen Bestimmung möglichst nahe kommt, wobei ausschließlich österreichisches Recht anzuwenden ist.
      Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmer, nicht aber für Verbrauchergeschäfte im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes. Hinsichtlich der Verbrauchergeschäfte gelten die gesetzlichen Regelungen.
      Bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (§§ 5a ff Konsumentenschutzgesetz) kann der Verbraucher vom Vertrag innerhalb von 7 Werktagen zurücktreten, wobei Samstage nicht als Werktage zählen. Die Frist beginnt mit dem Tag des Einlangens der Ware beim Verbraucher bzw. bei Dienstleistungen mit dem Tag des Vertragsabschlusses. Es genügt, die Rücktrittserklärung innerhalb dieser Frist abzusenden. Tritt der Verbraucher gemäß dieser Bestimmung vom Vertrag zurück, hat er die Kosten der Rücksendung der Ware zu tragen. Bei Dienstleistungen, mit deren Ausführung vereinbarungsgemäß innerhalb von 7 Werktagen ab Vertragsabschluss begonnen wird, ist ein Rücktritt nicht möglich. Das Rücktrittsschreiben ist zu übermitteln an: connexurban GmbH, Koppelstatt 1, 4656 Kirchham, Fax: 0043 7613 / 8895-15 oder per E-Mail an info@connexurban.at.